Ingenieurbüro Dejon

Prüfungen nach MPBetreibV, UVV und Arbeitssicherheit

Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 an Medizinprodukten
 
Hierunter zählt man praktisch alle Geräte (nach MPBetreibV "Medizinprodukte") die nicht in die Anlage 1 der Medizinprodukte - Betreiberverordnung - MPBetreibV fallen.
 
Hierbei wird jede Prüfung mit einem Prüfbericht in dem Gerätetyp, Standort, ID-Nr., Ergebnisse der Sichtprüfung, Funktionsprüfung, elektrische Messungen nach IEC 62353 und das Prüfergebnis dokumentiert werden.
 
Diese Prüfberichte sind als Nachweis bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden zumindest bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
 
Nach erfolgreicher Prüfung erhält das Medizinprodukt eine Prüfplakette, aus welcher die Art der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung hervorgeht. Bei Bedarf auch eine ID-Nummer.

Die gesetzliche Grundlage für diese Prüfungen und deren Aufzeichnungspflicht begründet sich in der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, die sie z.B. unter www.juris.de finden, sowie in der Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
 

Besonders erwähnenswert:
Die Unterlassung dieser Prüfungen bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten ist strafbewehrt.

DGUV Vorschrift 3 pflichtige Medizinprodukte sind z.B.:
Absauggeräte, Videotürme, Ultraschalldiagnosegeräten, Laborgeräte u.v.a.m.